Unser TÜV-zertifiziertes Fachpersonal stellt für jeden Wohnraum fest, ob dieser laut Gesetz über einen Rauchmelder verfügen muss und übernimmt die Montage und Inbetriebnahme der Melder gemäß DIN 14676. Die Bewohner werden zum sachgerechten Umgang mit den montierten Rauchmeldern unterrichtet und mit entsprechendem Informationsmaterial versorgt. Um der Nachweispflicht als Eigentümer nachkommen zu können, stellen wir unseren Kunden im Anschluss die erforderliche Dokumentation zur Verfügung.
Wir terminieren und führen die jährliche Sicht- und Funktionsprüfung aller Rauchmelder nach DIN 14676 zuverlässig und fristgrecht durch. Dies umfasst neben der direkten Funktionskontrolle auch eine Überprüfung der baulichen Umgebung sowie der aktuellen Nutzung des Raumes. Um den Aufwand für die Bewohner so gering wie möglich zu halten, führen wir die Wartung auf Wunsch auch am frühen Abend durch.
Gerne übernehmen wir auch die Terminabsprache mit den Bewohnern.
-Schlafzimmer
-Kinderzimmer
-Flure und Räume, die als Rettungswege dienen.
Die Rauchmelderpflicht ist gesetzlich in den Landesbauordnungen geregelt.
Wer sie nicht fristgerecht erfüllt, riskiert Bußgelder (z. B. in Hessen), Regressansprüche, Mietminderungen oder sogar strafrechtliche Folgen. Auch selbstgenutzte Immobilien unterliegen der Pflicht.
Um den gesetzlichen Pflichten vollumfänglich gerecht zu werden, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: -Die Ermittlung des Bedarfs an Rauchwarnmeldern gemäß den auszustattenden Räumen.
-Die Auswahl und Bestellung der Geräte
-Die fachgerechte Installation und die regelmäßige Wartung.
-6,50€ je Rauchwarndmelder & Jahr.
Montage/Versetzung 9,50€ je Rauchwarnmelder.
Servicepauschale29,00 je AnfahrtRauchwarnmelder.
Ersetzen von defekten Meldern, je nach Typ, ab 28,00€.
(Alle Preise zzgl.MwSt.)
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder zählen im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung zu den sonstigen Betriebskosten und können damit grundsätzlich umlagefähig sein. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5.10.2022 zum Az. VIII ZR 117/21 entschieden, dass Betriebskosten, die infolge einer Modernisierungsmaßnahme entstanden sind, auf die Mieter umgelegt werden dürfen, sofern diese im Mietvertrag benannt wurden, etwa als „Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen“. Daher empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Streitigkeiten eine möglichst eindeutige Bezeichnung in Mietverträgen unter „Sonstige Betriebskosten“ vorzunehmen. Die Umlage solcher Kosten erfolgt regelmäßig gemäß § 556a Abs. 1 S. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Ja. Je nach den gebuchten Dienstleistungen im Haus variiert der Preis.
Besonders entfällt die Anfahrt, wenn weitere Services genutzt werden.
Für maßgeschneiderte Konditionen kontaktieren Sie uns gerne!
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